Satzung

Satzung des TSV Böhlitz-Ehrenberg 1990 e.V.

I. Grundlagen des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen TSV Böhlitz-Ehrenberg 1990 e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der
Registernummer VR 1561 eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke der
Abgabenordnung“.
(2) Zweck des Vereins ist der Sport in seiner Gesamtheit.
(3) Die Ziele und der Vereinszweck werden insbesondere verwirklicht durch:
a. die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, Wettkämpfen, Turnieren
b. die sportliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
c. die Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Grundsätze der Vereinstätigkeit

(1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis des Vereins zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung des Grundgesetztes für die Bundesrepublik
Deutschland. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher
Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität. Extremistischen, rassistischen und
fremdenfeindlichen Bestrebungen tritt der Verein entschieden entgegen.
(2) Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen
Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern,
Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung,
Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine
sportliche Heimat.
(3) Der Verein, seine Mitglieder und Sportler sowie seine Beschäftigten und
Beauftragten bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und
Jugendschutzes und treten für die Integrität, die körperliche und seelische
Unversehrtheit sowie die Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und
Jugendlichen ein.

II. Vereinsmitgliedschaft und Beitragswesen

§ 4 Mitgliedschaft

§ 4.1. Arten der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a. Ordentliche Mitglieder
b. Außerordentliche Mitglieder
c. Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
(4) Ehrenmitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen auf
Beschluss des Vorstandes werden, die sich um die Förderung und die Arbeit des
Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie sind beitragsfrei und haben in der
Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 4.2. Rechtliche Stellung Minderjähriger

(1) Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr können die
Mitgliedschaft im Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den
Mitgliedschaftsvertrag schriftlich eingewilligt haben.
(2) Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§ 4.3. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes
aufgrund des schriftlichen Aufnahmeantrags des Vereins, der an den Verein
zu richten ist.
(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der
gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag. Damit wird gleichzeitig die
Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten für den
Minderjährigen erteilt. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem
Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung
bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.
(3) Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung und die
Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an.
(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand bedarf keiner
Begründung.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
(6) Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.

§ 4.4. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines Mitglieds endet durch
a. Austritt
b. Ausschluss aus dem Verein
c. Tod.
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des
Mitglieds gegenüber dem Verein.
(3) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben davon
unberührt.
(4) Eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen dem Verein und einem Mitglied
über die Beendigung der Mitgliedschaft, neben den Regelungen der Satzung, ist
möglich.

§ 4.4.1. Kündigung der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt eines Mitglieds muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Halbjahresende.

§ 4.4.2. Ausschluss aus dem Verein

(1) Ein Mitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied
a. die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder Interessen des Vereins verletzt
und Vereinsziele missachtet
b. die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt
c. mit der Zahlung seiner Mitgliedschaftsbeiträge trotz zweimaliger Mahnung im
Rückstand ist
d. ein unsportliches Verhalten oder einen Verstoß gegen die Fair-Play-Regeln
vorliegt
e. sich vereinsschädigend oder unehrenhaft innerhalb des Vereins und in der
Öffentlichkeit verhält, insbesondere bei Kundgabe extremistischer, rassistischer oder
fremdenfeindlicher Gesinnung
f. gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt bzw. diese
missachtet
(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern.
(5) Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Betroffenen bekannt zu geben.
(6) Mit dem Beschluss ruhen die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds und die
damit verbundenen Rechte nach dieser Satzung. Gegen den
Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von 4 Wochen
schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen, die keine aufschiebende Wirkung hat.
Über die Berufung entscheidet der Vorstand.

§ 5 Beitragspflichten

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten.
(2) Die Beitragshöhe wird im Wege eines einfachen Beschlusses durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Folgende Beiträge sind durch die Mitglieder zu leisten:
a. einmalige Aufnahmegebühr
b. jährlicher Mitgliedsbeitrag
c. Umlagen
Umlagen können nur bei einem unvorhersehbaren Finanzbedarf erhoben werden.
Diese kann nur einmal im Kalenderjahr erhoben werden und darf nicht höher als das
Doppelte des Jahresbeitrages betragen.
d. abteilungsspezifische Beiträge
Darüber hinaus können die Abteilungen abteilungsspezifische Beiträge erheben.
Diese werden von der Abteilungsleitung vorgeschlagen und müssen vom Vorstand
bestätigt werden.
(4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(5) Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die
bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu
erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im
Einzelfall nachweisen.
Ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder wie z.B. Übungsleiter oder Schiedsrichter
können durch den Vorstand ebenfalls beitragsfrei gestellt werden.
(6) Die Abwicklung des Beitragswesens erfolgt durch eine vom Vorstand zu
beschließende Beitragsordnung.

III. Die Organe des Vereins

§ 6 Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand gem. § 26 BGB
(2) Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der
Neuwahl, dem Rücktritt oder der Abberufung.
(3) Die Organfunktion setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
(4) Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie
dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung erklärt
haben.
(5) Organmitglieder müssen volljährig sein.

§ 7 Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1) Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die
Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen.
(2) Bei Bedarf können Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr.
26a EStG22 ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3
Monaten nach seiner Entstehung, spätestens jedoch bis zum Ende des
Geschäftsjahres, geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn
die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
nachgewiesen werden.
(6) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand
erlassen und geändert wird.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus
a. dem Präsidenten
b. dem Vizepräsidenten
c. dem Schatzmeister
sowie aus bis zu max. 4 weiteren Mitgliedern.
Vertretungsberechtigter Vorstand nach § 26 BGB sind der Präsident, Vizepräsident
und der Schatzmeister
(2) Jeweils zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinsam.
(3) Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der
Mitgliederversammlung.
(4) Die Amtszeit des Vorstands beträgt 3 Jahre.
(5) Wiederwahl ist möglich.
(6) In ein Amt des Vorstands können nur volljährige Personen gewählt werden.
(7) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit
so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Maßgebend ist die Annahme der
Wahl durch den neuen Vorstand.
(8) Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode
gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches
Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf die restliche Amtszeit der
laufenden Amtsperiode beschränkt und wird mit der regulären Wahl durch die
nächste Mitgliederversammlung hinfällig.
(9) Vorstandssitzungen finden jährlich mindesten 6 mal jährlich, sowie nach Bedarf
statt.
(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme Präsidenten.
(11) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
c. Aufstellung der Finanzpläne, Buchhaltung und Jahresberichte
d. Erlass und Änderung von Ordnungen
Satzungsänderungen redaktioneller Art beziehungsweise Satzungsänderungen, die
durch das Finanzamt und/oder das Amtsgericht vorgegeben werden, können vom
Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Diese Satzungsänderungen
sind den Mitgliedern zeitnah nach der Eintragung bekannt zu geben.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins
und findet grundsätzlich als Präsenzversammlung statt.
(2) Sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, können
Mitgliederversammlungen in anderer Form auch ohne Anwesenheit der Mitglieder an
einem Versammlungsort, insbesondere im Wege jeder Art von Telekommunikation
und Datenübertragung, in virtuellen Versammlungen mit audiovisueller
Datenübertragung und auch in Kombination verschiedener Verfahrensarten
abgehalten werden. Die Entscheidung über das Verfahren trifft der Vorstand.

§ 9.1 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand 4 Wochen vorab
per Aushang im Vereinsheim, sowie auf der Homepage des Vereins bekannt
gegeben. Alle Mitglieder sind berechtigt, bis 1 Woche vor dem Termin der
Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim
Vorstand einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die
Frist zu verweisen. Die endgültige Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt und
sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
(3) Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können im Ausnahmefall noch
Dringlichkeitsanträge zu Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die nachweislich
innerhalb der oben erwähnten Frist nicht eingereicht werden konnten und der Sache
nach für den Verein von so herausragender Bedeutung sind, dass diese in die
Tagesordnung der Mitgliederversammlung aufzunehmen sind. Der Vorstand muss
die Anträge sofort per bekannt geben. Anträge auf Satzungsänderung und
Vereinsauflösung können nicht per Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der
Versammlung einen Versammlungsleiter.
(6) Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der
Antrag auf geheime Wahl gestellt wird, entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(7) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann
Gäste zulassen.

§ 9.2. Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung im Wege des
Minderheitenverlangens von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(2) Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen.
(3) Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten
Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung
sind ausgeschlossen.
(4) Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung
analog, soweit diese dem Sinn und Zweck einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung nach den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.

§ 9.3 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser
Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
(2) Ihr sind insbesondere der Jahresbericht und die Jahresrechnung zur
Genehmigung vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht
Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu
berichten.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a. Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands
b. Bestätigung der Jahresrechnung nach Bericht der Kassenprüfer
c. Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen
d. Satzungsänderungen
e. Auflösung des Vereins.

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder
2 Kassenprüfer für eine Amtsdauer von 3 Jahren.
(2) Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit gleich aus welchem
Grund aus, kann die Mitgliederversammlung ein anderes Vereinsmitglied für die
verbleibende Amtszeit des Kassenprüfers bis zur nächsten regulären Wahl berufen.
(3) Gewählt werden können nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand oder einem vom
Vorstand berufenem Gremium angehören.
(4) Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des
Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.
(5) Der Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung vorzulegen und zu erläutern.
Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

IV. Vereinsleben

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern ab dem
vollendeten 18. Lebensjahr zu.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Die gesetzlichen Vertreter
der Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen.
(3) Wählbar in alle Gremien und Organe des Vereins und seiner Abteilungen sind alle
voll geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei der Wahl
der Jugendvertretungen gelten die in der Jugendordnung festgelegten Altersgrenzen.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung
Teilnehmen.

§ 14 Beschlussfassung und Wahlen

(1) Die Organe des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
(2) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(3) Eine Stimmenthaltung ist zulässig und wird nicht berücksichtigt. Im Falle der
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Wird bei Wahlen nicht die erforderliche Mehrheit erreicht, so ist der Wahlvorgang
zu wiederholen, indem dann die relative Mehrheit entscheidet.
(5) Bei Bedarf kann der Vorstand anordnen, dass die Mitglieder außerhalb einer
Präsenzversammlung in Vereinsangelegenheiten Beschlüsse im schriftlichen
Umlaufverfahren fassen. Mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder müssen
sich durch Rücksendung des Abstimmungsscheins an dem Umlaufverfahren
beteiligen, damit dieses gültig ist. Die Berechnung der erforderlichen Mehrheit erfolgt
nach den allgemeinen Regelungen der Satzung.

§ 15 Protokolle

(1) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und
vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
(2) Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt.
(3) Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der
Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von 4 Wochen schriftlich
Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstandgeltend
machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied
mit.

§ 16 Vereinsordnungen

(1) Der Verein gibt sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens
Vereinsordnungen.
(2) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(3) Für Erlass, Änderung oder Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
(4) Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der
jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt
gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§17 Datenschutz

(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder oderMitarbeitenden durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des
Satzungszwecks erforderlich ist und eine Rechtsgrundlage oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen für die Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt.
(2)  Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetztes (BDSG).
(3) Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenverarbeitung kann der Verein eine Datenschutzrichtlinie erlassen.

V. Schlussbestimmungen

§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter
Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufenen außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands gem. § 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an den
Stadtsportbund Leipzig e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Gültigkeit der Satzung

(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.11.2023
beschlossen und tritt mit Beschlussfassung, bzw. Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(2) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.

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