Satzung

Die Satzung des TSV Böhlitz-Ehrenberg 1990 e.V.

§ 1 Name, Begriff, Sitz
Der TSV Böhlitz-Ehrenberg 1990 e.V. – folgend Verein – ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss von Mitgliedern, die Sport mit dem Ziel der körperlichen Vervollkommnung und der gesundheitlichen Freizeitgestaltung pflegen und fördern.
Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister Leipzig eingetragen.
Er ist Mitglied im Stadtsportbund Leipzig e.V. und im Landessportbund Sachsen e.V..
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Der Verein fördert und pflegt den Sport in seiner Gesamtheit.
Der Nutzungszweck wird insbesondere durch
• sportliche Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
• Gestaltung vielfältiger Breitensportangebote,
• Trainings- und Wettkampfbetrieb verwirklicht.

§ 3 Grundsätze
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Organe arbeiten ehrenamtlich.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder haben nicht teil am Vereinsvermögen. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unzweckmäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Die Mitglieder des Vereins sind offen für alle sportinteressierten Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Weltanschauung, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlichen Stellung.

§ 4 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Diese dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
Ordnungen und ihre Änderungen werden vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
Die Jugendordnung wird von der Vereinssportjugend des Vereins beschlossen. Sie bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.

§ 5 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft Jugendlicher unter 18 Jahre bedarf der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahren. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes/ Präsidiums zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann jeweils zum Monatsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
• Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
• Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
• mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der/ das Vorstand/ Präsidium dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Der Beschluss über den Ausschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Entscheidung ist schriftlich begründet und per Brief dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen diesen Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein Beschwerderecht zu.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern sind Beiträge zu erheben. Die Höhe, die Zahlungsmodalitäten sowie die Fälligkeiten des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitglieder-/ Delegiertenversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei zu stellen und haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 8 Organe des Vereins
Vereinsorgane des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig
• Wahl, Abberufung, Entlastung des Vorstandes/ Präsidiums,
• Bestätigung des jährlichen Haushaltplanes
• Beschlussfassung bei Satzungs-, Beitragsordnungsänderungen, Vereinsauflösung,
• Ernennung verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
• weitere Aufgaben, soweit sich diese per Satzung oder Gesetz ergeben.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, voraussichtlich im I. Quartal statt. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch nachweisbare schriftliche Einladung mit einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzungen sind zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung fristgemäß erfolgt ist.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3–Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Für die Durchführung der Wahlen gilt die Wahlordnung.Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und von drei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern, sowie dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn es mind. 1/4 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den/ das Vorstand. Ablauf und Abstimmung regeln sich analog § 9 der Satzung.

§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus der/ dem
1. Vorsitzende
2. Stellvertretenden Vorsitzenden
3. Schatzmeisterin/ Schatzmeister,
4. Koordinator/in der Abteilungen
5. Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit/Sponsoring
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter die/ der Vorsitzende oder die/ der stellv. Vorsitzende.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ per Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
• Vorbereitung/ Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
• Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung und Aufstellung von Haushaltplan, Buchführung, Jahresbericht, Jahresplanung.

§ 12 Rechtsvertretung
Der Verein wird von der/ dem Vorsitzenden, der/ dem stellv. Vorsitzenden und der/ dem Schatzmeisterin/ Schatzmeister gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Jeweils zwei von ihnen, darunter immer die/ der Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in, vertreten den Verein gemeinsam.

§ 13 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist die Stadt Leipzig.

§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Dafür bedarf es einer 3/4 – Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Das zum Zeitpunkt der Auflösung bzw. bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen ist dem Stadtsportbund Leipzig e.V. zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Sports zu übereignen.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand des Vereins.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 10.08.2007 in Kraft.
Änderungen der Satzung treten mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig in Kraft.
Die Mitgliederversammlung vom 10.08.2007 hat die Neufassung der Satzung mit Beschluss Nr. 5/2007 beschlossen.

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