Wahlordnung

 

Wahlordnung

1. Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen sind und fristgemäß einberufen wurden.

2. Die Kandidaten sind 8 Wochen vor dem Wahltermin den Mitgliedern durch den Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Bis 4 Wochen vor der Wahl sind von Mitgliedern weitere Wahlvorschläge möglich. Jeder Wahlvorschlag ist in die Kandidatenliste aufzunehmen, wenn die vorgeschlagenen Person Ihr schriftliches Einverständnis zur Kandidatur bis zum Schließen der Kandidatenliste erklärt hat.
Das Schließen der Kandidatenliste erfolgt 4 Wochen vor der Wahl unter Aufsicht der Kassenprüfer, welche dabei die Funktion der Wahlkommission wahrnehmen.

3. Die Wahlen werden als offene Einzelwahl durchgeführt und sind in folgender Reihenfolge vorzunehmen.
Gewählt werden
• die/der Vorsitzende,
• die/der stellv. Vorsitzende,
• die/der Schatzmeisterin / Schatzmeister,
• bis zu 4 weitere Mitglieder des Vorstandes lt. Satzung,
• 2 Kassenprüfer

4. Die Wahl der/des Vorsitzenden, der/des stellv. Vorsitzenden, der/des Schatzmeisterin/ Schatzmeisters, der weiteren Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer sind in getrennten Wahlgängen durchzuführen.

5. Das Wahlrecht wird von den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung, bzw. durch Briefwahl wahrgenommen. Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder über 18 Jahre. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden.

6. Vor den Wahlen ist die Mandatsprüfungs und Wahlkommission mit 2 Mitgliedern zu bestellen.
Die Mandatsprüfungs und Wahlkommission bestimmt einen Wahlleiter, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

7. Die Wahlkommission prüft, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen erfüllen, die durch die Satzung vorgeschrieben sind. Während der Wahl sind die in den Wahlgängen abgegebenen Stimmen einschließlich der in der Briefwahl abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

8. Abwesende können gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

9. Vor der Wahl und vor Abschluss der Kandidatenliste sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. Auf Verlangen der Versammlung haben sich die Kandidaten vorzustellen und auf Fragen zu antworten.

10. Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abge-gebenen gültigen Stimmen erhält.
Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Stimmzahl von keinem Kandidaten erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige Kandidat, der dann die meisten Stimmen erhält. Eine Briefwahlstimme, welche keinen der beiden Stichwahlkandidaten wählt, gilt bei der Stichwahl als Stimmenenthaltung.

11. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

12. Das Wahlergebnis ist durch die Wahlkommission festzustellen, durch den Wahlleiter der Versammlung bekannt zu geben und die Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

TSV Böhlitz-Ehrenberg 1990 e.V.
Beschlossen in der Vorstandssitzung am 16.07.2026

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